| ASR A2-3, SCC, SCP, SGU |
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SGU: Sicherheit, Gesundheit, Umweltschutz; SCC, SCP Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBL. Nr. 45 vom 28.09.2007, S. 902) die Arbeitsstättenregel (ASR) A2.3 „Fluchtwege, Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ bekannt gemacht. Die ASR konkretisiert die Anforderungen für Fluchtwege und Notausgänge, die in § 4 Abs. 4 Arbeitsstättenverordnung sowie im Anhang der Arbeitsstättenverordnung unter Punkt 2.3 festgelegt sind. Gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung gelten mit Bekanntmachung dieser ASR die alten Arbeitsstätten-Richtlinien ASR 10/1 „Türen und Tore“ und ASR 17/1, 2 „Verkehrswege“ in Bezug auf die Gestaltung der Fluchtwege und Notausgänge nicht weiter fort. Im Zusammenhang mit der Bekanntmachung dieser ASR zur Konkretisierung der im August 2004 novellierten Arbeitsstättenverordnung ist noch einmal insbesondere auf die Vorbemerkung zu der ASR aufmerksam zu machen. Diese Vorbemerkung wird jeder neuen ASR vorangestellt. Sie macht deutlich, dass ASR vom Arbeitgeber angewandt werden können, sie jedoch nicht angewendet werden müssen. Bei Anwendung der in der ASR beispielhaft genannten Maßnahmen kann der Arbeitgeber insoweit die Vermutung der Einhaltung der Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung für sich geltend machen. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Die ASR können unter |