| ElektroG |
Sachverständige Elektro- und Elektronikgerätegesetz |
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Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz, im Folgenden ElektroG) legt Anforderungen an die Produktverantwortung nach § 22 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes für Elektronik- und Elektronikgeräte fest. Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten nach §§ 2 und 3 sind gemäß § 6 des ElektroG verpflichtet, sich vor Inverkehrbringen von Elektro- oder Elektronikgeräten bei der zuständigen Behörde (§ 16) registrieren zu lassen. Zu den Pflichten gehört ebenfalls der Nachweis der Rücknahme und Entsorgung von Altgeräten. Für die Behandlung von zurückgenommenen Altgeräten ist auf einen durch einen Sachverständigen nach § 11 zertifizierten Erstbehandlungsbetrieb zurückzugreifen.
Nach dem ElektroG sind für die Zertifizierung nach § 11 Abs. 3 die nach § 36 GewO zugelassenen Sachverständigen oder Umweltgutachter vorgesehen.
Behandlungsanlagen gelten als im Sinne dieses Gesetzes zertifiziert, wenn der Betrieb Entsorgungsfachbetrieb ist und die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes geprüft und im Überwachungszertifikat ausgewiesen ist.
ZER-QMS als Umweltgutachterorganisation verfügt über Umweltgutachter sowie nach § 36 GewO zugelassene Sachverständige für die Zertifizierung der Erstbehandlungsbetriebe. Die Prüflisten zur Durchführung der Begutachtungen im Rahmen des Entsorgungsfachbetriebes oder auch als Einzelverfahren werden in naher Zukunft zur Verfügung gestellt. (05.08.2005) |