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Die neue Vollständigkeitserklärung (VE) nach der 5. Novelle der Verpackungsverordnung

Die Fünfte Novelle der Verpackungsverordnung wurde am 4. April 2008 verkündet. Einen Tag später, also am 5. April, trat bereits die Verpflichtung zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung in Kraft (VerpackV § 10).
Hersteller und Vertreiber, die Verkaufsverpackungen der Materialarten Glas von mehr als 80 Tonnen, Papier, Pappe, Karton von mehr als 50 Tonnen oder der übrigen in Anhang I Nr. 1 Abs. 2 genannten Materialarten (Kunststoffe, Weißblech, Aluminium, Verbunde) von mehr als 30 Tonnen im Kalenderjahr in Verkehr bringen, haben jährlich eine Vollständigkeitserklärung abzugeben, für die 2008 in Verkehr gebrachten Verpackungen erstmals zum 1. Mai 2009 (VerpackV § 10).
Die Vollständigkeitserklärung (VE) mit Daten zu den in Verkehr gebrachten Verkaufsverpackungen haben die Hersteller und Vertreiber bei ihrer zuständigen IHK zu hinterlegen. Für die hoheitliche Hinterlegung haben die IHKs über ihren Dachverband DIHK ein webbasiertes Register eingerichtet (www.ihk-ve-register.de).
Vor der Hinterlegung ist die Vollständigkeitserklärung (VE) von einem unabhängigen Sachverständigen, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, oder vereidigten Buchprüfer zu prüfen und elektronisch zu signieren (VerpackV § 10).
Die Vollständigkeitserklärung (VE) umfasst Angaben für Verkaufsverpackungen, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Materialarten. Zusätzlich müssen die Unternehmen die Verpackungen aufführen, die sie mit Brachenlösungen entsorgen. Außerdem muss angegeben werden, welche Verpackungen bei den dualen Systemen lizenziert werden.
Die ZER-QMS, Zertifizierungsstelle, Qualitäts- und Umweltgutachter GmbH bietet Ihren Kunden die Prüfung und elektronische Signierung der Vollständigkeitserklärung (VE ) über ihre Sachverständigen an. Als Ansprechpartner stehen Herr Dr. Nobert Hüsgen oder Herr Dr. Holger Wisotzki zur Verfügung

 

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Volksgartenstr. 48
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