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Die neue EMAS-Verordnung (EMAS III) ist am 11. Januar 2010 in Kraft getreten

Die Neuerungen im Überblick:

  1. •        Möglichkeit längerer Validierungszyklen für kleine Organisationen (bis zu vier Jahre)
  2. •        Einführung von Kernindikatoren für die Umweltauswirkungen
  3. •        Einführung von Branchenleitfäden, die der Umweltgutachter bei der Validierung beachten muss
  4. •        Möglichkeit der Anerkennung von Vorleistungen in anderen Umweltmanagementsytemen
  5. •        Einführung einer internationalen Sammelregistrierung (Einbeziehung von Standorten in anderen Mitgliedstaaten)
  6. •        Einführung der Option für ein Globales EMAS (Anträge aus Drittstaaten)

Übergangsfristen:

  1. •        Organisationen, die bereits im EMAS-Register eingetragen sind, bleiben auch nach der neuen Verordnung eingetragen. Es muss keine außerplanmäßige Begutachtung stattfinden. Umstieg bei nächster Revalidierung!
  2. •        Begutachtung nach dem 11. Januar 2010 und vor dem 11. Juli 2010:
    Im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und der Registrierungsstelle lässt sich die Frist für die nächste Begutachtung / nächste Umwelterklärung um bis zu sechs Monate verlängern.

 

Darüber hinaus beschreibt der DIHK in seinen  "Hinweisen für registrierte Organisationen und Antragsteller" ganz konkret, was Unternehmen beachten müssen, die bereits an EMAS teilnehmen und demnächst von einem Umweltgutachter überprüft werden. Für diese Betriebe gelten Übergangsregelungen, die in einem zweiten Merkblatt zusammengefasst sind.

Beide Papiere stehen hier zum Download bereit:

Novellierung der Emas-Verordnung (PDF, 22 KB)

Hinweise für Registrierte (PDF, 33 KB)

Die neue Verordnung ist abrufbar im Amtsblatt der EU.

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