Zertifizierungsstelle,
Qualitäts- und Umweltgutachter GmbH
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ElectroG

Inhalt

Am 24.03.2006 trat das Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) in Kraft und regelt seither die Rücknahmeverpflichtung für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten sowie spezifische Stoffverbote bei der Herstellung von Elektrogeräten und die umweltgerechte Entsorgung der Elektroaltgeräte.

Für die Entsorgung der Elektroaltgeräte werden durch das Gesetz Anforderungen an die Kette der hierzu notwendigen Dienstleistungen und den folgenden Aufbereitungsschritten gestellt. Diese betreffen zunächst die Erfassung, Bereitstellung, den Transport und die Anlieferung der Geräte an die „Erstbehandlungsanlagen“.

Mit der Koordinierung der Erfassung, Sammlung und des Transportes der bei privaten Haushaltungen anfallenden Geräte wurde die Stiftung „elektro-altgeräte register“ (ear) durch das Umweltbundesamt beliehen. Altgeräte anderer Herkunft (z. B. aus gewerblichem Anfall) können mittels direkter Verträge zwischen den Herstellern als Rücknahmeverpflichteten und den Behandlungsanlagen der Entsorgung zugeführt werden.

Die Erstbehandlungsanlagen führen entweder die komplette Entsorgung der Geräte durch, oder erbringen zumindest die im Gesetz festgelegten Teilschritte zur Schadstoffentfrachtung und Teilentsorgung der angelieferten Altgeräte.

Zertifizierung der Erstbehandlungsanlagen

Die  Betreiber der „Erstbehandlungsanlagen“ müssen die umweltschonende und sachgerechte Entsorgung der Geräte und die Bilanzierung der bei ihnen angelieferten und abgegebenen Geräte und Fraktionen gewährleisten und dokumentieren.

Zusätzlich sind sie für die Darstellung der im ElektroG genannten Verwertungsquoten aller bei ihr angelieferten Geräte gegenüber den jeweiligen Herstellern verpflichtet. Dies gilt auch für die Quoten, die in eventuellen weiteren Anlagen, im Nachgang zu der bei ihnen durchgeführten Teilentsorgung, erreicht werden.

Die Einhaltung dieser Verpflichtungen sind durch die Anlagenbetreiber mittels Zertifizierung gemäß §11, Abs. 3 oder Abs. 4 des ElektroG nachzuweisen.

Hierbei bestehen die Möglichkeiten der Einzelzertifizierung der Erstbehandlungsanlage nach den Kriterien des ElektroG (§11, Abs. 3 des ElektroG) oder die Zertifizierung in Verbindung mit der Begutachtung nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (ElektroG §11, Abs. 4 des ElektroG).

Gegenstand der Zertifizierung sind die Kriterien der §§ 11 und 12 des ElektroG und die dazugehörenden Anhänge III und IV.

Die Zertifizierung gilt bei beiden Verfahren gleichermaßen in Anlehnung an die Regelungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung 18 Monate wobei eine Wiederholung der Überwachung nach 12 Monaten stattfinden muss.

Die ZER QMS verfügt über eine Reihe von zugelassenen Sachverständigen zur Durchführung dieser Zertifizierungen.

Zertifizierung der Mengenströme

Viele Hersteller haben mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten zur Rücknahme der Altgeräte Logistikunternehmen oder Entsorger beauftragt, die in ihrem Auftrag die Einsammlung, den Transport und die Entsorgung durchführen.

Diese Unternehmen liefern an die Hersteller die Zahlen der von ihnen gehandhabten Menge Altgeräte und der von den Behandlungsanlagen erreichten Verwertungsquoten, damit die Hersteller ihren Meldepflichten nach § 13 Abs.1, und § 12 Abs. 3 des ElektroG gegenüber der ear nachkommen können.

Hierzu benötigen die beauftragten Unternehmen einen Prüfnachweis zu den von ihnen ermittelten Mengenströmen (ElektroG § 13 Abs. 3).

Auch diese Prüfnachweise können von der ZER QMS durch zugelassene Sachverständige  ausgestellt werden.

Ablauf

Nach einer ersten Kontaktaufnahme erfolgt die Unterbreitung eines Angebotes zur Zertifizierung. Soweit zuerst auf eine Zertifizierungsfähigkeit geprüft werden soll, kann die Durchführung einer Vorbegutachtung durch die ZER-QMS vereinbart werden.

Das eigentliche Begutachtungsverfahren setzt sich aus der Prüfung der Dokumente und der Auditierung im Unternehmen zusammen und wird in einem Auditplan vereinbart. Die Dokumentenprüfung kann ebenfalls vor Ort durchgeführt werden.

Die Begutachtung im Unternehmen umfasst ein Einführungsgespräch mit der Leitung, Gespräche mit dem Personal, die Besichtigung der technischen Einrichtungen am Standort und die Einsichtnahme z. B. in Aufzeichnungen. Die Begutachtung vor Ort endet mit einem Abschlussgespräch, in dem die Ergebnisse vorgestellt werden. Soweit Abweichungen von den Anforderungen festgestellt wurden, werden diese diskutiert, auf einem Formular festgehalten und zur Nachbesserung vereinbart.

Bei kombinierten Begutachtungen mit z.B. der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) werden die Belange im Rahmen der dort durchzuführenden Prüfungen und Gespräche mitbehandelt.

Ein Auditbericht fasst die Ergebnisse der Begutachtung zusammen und wird dem Unternehmen zeitnah zur Verfügung gestellt. Auf Basis dieses Auditberichtes erfolgt auch die Entscheidung über die Zertifizierung. 

Dauer und Aufwand

Zur Beurteilung des benötigten Manntageaufwandes bieten neben den individuellen Angaben des Unternehmens Aufwandslisten Anhaltspunkte.

Zur Abschätzung des Aufwands finden generell die Tätigkeiten, die Anzahl der Standorte und die Mitarbeiterzahl Berücksichtigung. In jedem Fall wird das Angebot auf individuelle Besonderheiten des Kunden Rücksicht nehmen.

Eventuelle Kombinationen mit anderen Verfahren (EfbV Begutachtungen oder Zertifizierung anderer Managementsystemen die durch die ZER QMS durchgeführt werden) reduzieren den Aufwand, durch die Nutzung der bei den Gesprächen und Begehungen erzielten Synergieeffekte.