Zertifizierungsstelle,
Qualitäts- und Umweltgutachter GmbH
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Entsorgungsfachbetrieb

Inhalt

Im Kreislaufwirtschaftsgesetz und der zugehörigen Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) sind die Anforderungen an die Entsorgungsfachbetriebe festgelegt. Das Zertifikat bestätigt die abfallwirtschaftliche Zuverlässigkeit der Tätigkeiten des Betriebes. 

Die ZER-QMS bietet zwei Wege zur Zertifizierung an:

•    Die Zertifizierung im Rahmen der Mitgliedschaft in einer Entsorgergemeinschaft (Eg): dann erhält der Betrieb das Gütezeichen seiner Entsorgergemeinschaft.

•    Zertifizierung nach Abschluss eines Überwachungsvertrages mit der technischen Überwachungsorganisation ZER-QMS.

Die Begutachtung wird von ZER-QMS Sachverständigen durchgeführt, die von der zuständigen Landesbehörde für die Durchführung dieses Verfahrens zugelassen sind.

Insofern handelt es sich um eine Zertifizierung im gesetzlich geregelten Bereich.

Ein zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb ist gegenüber einem nicht zertifizierten Betrieb privilegiert im Sinne der Nachweisverordnung. 

Ablauf

Der Entsorgungsfachbetrieb muss die Erfüllung der Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung nachweisen.

Zunächst sind die zu zertifizierenden abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten festzulegen. Diese werden dann im Rahmen einer sog. Benehmensregelung zwischen der Zulassungsbehörde der TÜO oder EG und der Überwachungsbehörde des Betriebs überprüft. Nachdem eine positive Rückmeldung der Überwachungsbehörde vorliegt, kann die "Vor- Ort"- Begutachtung durch einen ZER-QMS Sachverständigen erfolgen.

Die zu überprüfenden Aspekte sind in der Entsorgungs-fachbetriebeverordnung festgelegt. Bei positivem Begutachtungsergebnis kann bei einem TÜO-Verfahren direkt im Anschluss die Begutachtung ein Zertifikat erteilt werden. Im Falle einer Begutachtung als Mitglied einer Entsorgergemeinschaft geht der Bericht an deren Überwachungsausschuss, der dann unabhängig über eine Zertifikatserteilung bzw. weitere Auflagen entscheidet.

Das Zertifikat gilt maximal 18 Monate, wobei die Begutachtung alle 12 Monate zu wiederholen ist. Bei Nichteinhaltung der Vorgaben der EfbV darf eine Frist von maximal drei Monaten zur Nachbesserung zugestanden werden. Nach Ablauf dieser Frist ohne Behebung des Mangels ist das Efb-Zertifikat zu entziehen. Der Entzug ist an die zuständige Zulassungsbehörde zu melden. 

Dauer und Aufwand

Die Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb ist gesetzlich geregelt. Dadurch ergeben sich bestimmte Fristen, die nicht unterschritten werden können und daher von vornherein einzuplanen sind. So muss zunächst ein Überwachungsvertrag mit einer TÜO geschlossen werden oder eine Mitgliedschaft in einer EG bestehen. In beiden Fällen muss zudem der Umfang der Zertifizierung im Rahmen der Benehmensregelung festgelegt werden. Der Zertifizierungsumfang korrespondiert wiederum mit dem Prüfaufwand vor Ort. Hier spielt z. B. die Größe des Betriebs, die Anzahl der Standorte sowie Art und Umfang der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten eine Rolle.

Insofern ist ein möglichst frühzeitiger Kontakt mit dem Zertifizierer anzustreben. Nach Erstellung eines individuellen Angebots und der Auftragserteilung kann der eigentliche Ablauf des Verfahrens beginnen. Die obligatorische Benehmensregelung zwischen den Behörden kann z.B. im Einzelfall 12 Wochen (und darüber hinaus ) dauern.

Der Aufwand für die Begutachtung vor Ort durch die ZER-QMS wird bereits in der Angebotsphase abgestimmt. Falls keine Abweichungen zu den Vorgaben der EfbV festgestellt werden, kann im Falle eines TÜO- Verfahrens direkt im Anschluss zertifiziert werden. Im Falle einer Mitgliedschaft in einer EG ist die Entscheidung des Überwachungsausschusses abzuwarten.